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Der Energieausweis

Die neue Energieeinsparverordnung – EnEV 2007 ist in Kraft getreten. Diese verpflichtet Hauseigentümer per Gesetz, einen Energieausweis beim Verkauf, bei der Vermietung oder Verpachtung an potenzielle Mieter auf Anfrage vorzulegen.

Je nach Alter und „energetischem Zustand“ des Gebäudes tritt die Vorlagepflicht zum 01. Juli 2008 oder zum 01. Januar 2009 für Wohngebäude in Kraft.

Vorgeschrieben ist er auch für alle diejenigen Immobilienbesitzer, die umfangreiche bauliche Veränderung planen und Fördergelder für energetische Sanierungen beantragen wollen.

Es wird zwischen zwei Arten von Energieausweisen, früher Energiepässe genannt, unterschieden: Dem verbrauchsorientierten und dem bedarfsorientierten Energieausweis.

Der Unterschied.
Die energetische Qualität eines Gebäudes kann zum einen über den Energieverbrauch ermittelt werden. Hierzu werden die Energieverbräuche von drei aufeinander folgenden Abrechnungsperioden analysiert. Die Erstellung eines Verbrauchsausweises ist relativ einfach und somit die kostengünstigere Variante.

Dem Bedarfsausweis liegen die Bedarfskennwerte eines Gebäudes zugrunde. Hierzu wird aus allen Kenngrößen der Gebäudehülle (Außenwände, Dach, Fenster, Bodenplatte, Keller) sowie der Heizungsanlage der Energiebedarf des Hauses unter normierten Bedingungen errechnet. Damit ist er die aussagekräftigere, aber auch spürbar teurere Variante.

Beide Ausweise besitzen eine Gültigkeitsdauer von 10 Jahren.

 

Die gesetzlichen Regelungen im Überblick

Die Auswahl der Art des Energieausweises - Bedarfsausweis oder Verbrauchsausweis - richtet sich nach folgenden gesetzlichen Vorgabe

alle Neubauten, unabhängig der Anzahl der Wohneinheiten

ab 2002

Energiebedarfsausweis

bestehende Wohngebäude mit bis zu vier Wohneinheitein

Bauantrag ab 1966 bis 31.10.1977

Energiebedarfsausweis, sofern der Bauantrag vor dem 01.11.1977 gestellt wurde. Es sei denn durch spätere Modernisierung wird mindestens das Wärmeschutzniveau der 1. Wärmeschutzverordnung von 1977 erreicht - dann ist auch der Energieverbrauchsausweis gültig

bestehende Wohngebäude bis zu vier Wohneinheiten

Bauantrag ab 01.11.1977 bis 31.12.2000 

Energiebedarfs- oder Energieverbrauchsausweis

bestehende Wohngebäude ab fünf Wohneinheiten

Bauantrag ab 01.11.1977 bis 31.12.2000

Energiebedarfs- oder Energieverbrauchsausweis

bestehende Nichtwohngebäude

Energiebedarfs- oder Energieverbrauchsausweis

 


Ab wann brauche ich den Energieausweis?
Für Neubauten ist der Energieausweis bereits seit 2002 Pflicht. Für Bestandsgebäude wird er schrittweise ab 2008 Pflicht sofern der Eigentümer neu vermieten oder verkaufen will - für bestehende Mietverhältnisse besteht keine Verpflichtung.

Hier die wichtigsten Daten zur stufenweisen Einführung des Energieausweises bei bestehenden Wohngebäuden:


Datum

Art des Gebäudes

ab 01.07.2008

für Wohngebäude mit Bauantrag vor 1965

ab 01.01.2009

für alle übrigen Wohngebäude

ab 01.07.2009

für alle Nichtwohngebäude (öffentliche Gebäude mit Publikumsverkehr müssen den Energieausweis gut sichtbar aushängen)

 

Mehr Informationen zum Verbrauchsausweis oder
direkt zur Bestellung.

 


Die Ausnahmen zur Vorlagepflicht:

  • Keinen Gebäude-Energieausweis benötigen Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen.

  • Gebäude mit „normaler Innentemperatur“, für welche nach gemäß § 13 I, II EnEV 2004 ein Energieausweis oder nach § 12 der Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 ein Wärmebedarfsausweis erstellt wurde sind von der Ausweisvorlagepflicht befreit, solange der alte Ausweis noch gültig ist (10 Jahre seit Ausstellung), §§29 III EnEV.

  • Bei neu errichteten Gebäuden mit Bauantrag nach 2002 besteht nicht nur Vorlagepflicht, sondern generelle Pflicht zur Erstellung eines Bedarfsausweises, § 17 II 1 i.V.m. §16 I EnEV; KEINE WAHLFREIHEIT!

  • Es gibt allerdings bereits heute staatliche Fördermittel deren Bewilligung von der Vorlage eines bedarfsorientierten Ausweises abhängt. 

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